das gericht hat darüber zu befinden, ob es bei der leistungsbewertung eines oberstufenschülers in den fächern mathe (6), powi (5), englisch (4) mit rechten dingen zugegangen ist. da die noten jeweils mit den noten der klausuren identisch seien, wären sonstige leistungen nicht gebührend berücksichtigt worden, meint die klagende mutter. sie führt nachhilfe und hausaufgaben ihres sohnes an, bei denen sie selbst ihn unterstützt habe. als pädagogin könne sie beurteilen, dass seine mündlichen leistungen allemal die nächstbessere gesamtnote rechtfertigten.
angenommen, das gericht würde sich dieser ansicht anschließen, hätte der gute also in mathe eine fünf, die er - sofern aus der powi-fünf eine vier würde - ausgleichen könnte mit einer (nicht vorhandenen) zwei oder zwei dreiern. die zwei dreier wiederum wären da, wenn man ihm ihn englisch wegen seiner nicht gerade billigen sprachferien eine drei gäbe.